EIGV - Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung
- Teil 1Allgemeine Vorschriften
- § 1 EIGV - Anwendungsbereich
- § 2 EIGV - Begriffsbestimmungen
- § 3 EIGV - Grundlegende Anforderungen
- § 4 EIGV - Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität, der notifizierten technischen Vorschriften und der technischen Vorschriften
- § 5 EIGV - Ausnahmen von der Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 5a EIGV - Ausnahmeverfahren betreffend die Anwendung der Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
- § 6 EIGV - Zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anzuwendende Vorschriften
- § 7 EIGV - Notifizierung von technischen Vorschriften
- § 8 EIGV - Nebenbestimmungen
- Teil 2Genehmigung für das Inverkehrbringen, Fahrzeugtypgenehmigung und Inbetriebnahmegenehmigung
- Kapitel 1Erteilung einer Genehmigung
- § 9 EIGV - Erfordernis der Genehmigung für das Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahmegenehmigung
- § 10 EIGV - Genehmigungsstelle
- § 10a EIGV - Bestandteile der Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie der übrigen Eisenbahninfrastruktur auf Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken
- Kapitel 2Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und von Fahrzeugtypgenehmigungen
- Kapitel 3Probefahrten
- Kapitel 4Erteilung einer erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur
- § 16 EIGV - Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität anzuwenden sind
- § 17 EIGV - Voraussetzungen für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung, sofern Technische Spezifikationen für die Interoperabilität nicht anzuwenden sind
- § 18 EIGV - Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung und Pflichten des Antragstellers
- § 19 EIGV - Verfahren für die Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung
- Kapitel 5Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur nach Aufrüstung oder Erneuerung
- Kapitel 1Erteilung einer Genehmigung
- Teil 3Interoperabilitätskomponenten, Bauprodukte und Systeme
- § 24 EIGV - Inverkehrbringen und Verwenden von Interoperabilitätskomponenten
- § 25 EIGV - Interoperabilitätskomponenten, die die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 25a EIGV - Maßnahmen gegenüber dem Hersteller, wenn Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllen
- § 26 EIGV - Verwendung von Bauprodukten und Anwendung von Bauarten
- § 27 EIGV - Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen
- § 28 EIGV - Marktaufsicht
- Teil 4Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 29 EIGV - Pflichten der Eisenbahnen, der Halter und Hersteller von Eisenbahnfahrzeugen sowie der für die Instandhaltung zuständigen Stellen
- § 29a EIGV - Prüfungen vor der Nutzung eines genehmigten Fahrzeugs
- § 30 EIGV - Pflichten bei Maßnahmen zur Aufrüstung oder Erneuerung
- § 31 EIGV - Weitere Unterrichtungspflichten
- § 32 EIGV - Aufbewahrungs-, Weitergabe- und Aufzeichnungspflichten
- Teil 5Konformitätsbewertungsstellen
- § 33 EIGV - Aufgaben der benannten Stellen
- § 34 EIGV - Aufgaben der bestimmten Stellen
- § 35 EIGV - Anerkennungsvoraussetzungen
- § 35a EIGV - Anerkennung der benannten Stellen
- § 35b EIGV - Unterrichtungspflichten des Eisenbahn-Bundesamtes zur Anerkennung von benannten Stellen
- § 35c EIGV - Anerkennung der bestimmten Stellen
- § 36 EIGV - Rücknahme und Widerruf; Einstellung der Tätigkeit
- § 37 EIGV - Unterauftragsvergabe
- § 37a EIGV - Vorgehen der Konformitätsbewertungsstelle bei Nichterfüllung der Anforderungen durch den Hersteller
- § 37b EIGV - Meldepflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37c EIGV - Weitere Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen
- § 37d EIGV - Mitarbeit in Koordinierungsgruppen
- Teil 6Register für Fahrzeuge und Fahrzeugkennzeichnung
- Teil 7Schlussbestimmungen
- § 41 EIGV - Ordnungswidrigkeiten
- § 42 EIGV - Übergangsvorschriften
- § 43 EIGV - Befristung
- Anlage 1 EIGV - (zu § 4 Absatz 1)Umsetzung von Entscheidungen und Beschlüssen der Kommission über die Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
- Anlage 2 EIGV - (zu § 6 Absatz 2)Übrige Eisenbahninfrastruktur
- Anlage 3 EIGV - (weggefallen)
- Anlage 4 EIGV - (zu § 9 Absatz 3 und 4 sowie § 21 Absatz 2)Maßnahmen, die für die Bestandteile des Eisenbahnsystems als genehmigungspflichtige Aufrüstung oder Erneuerung einzustufen sind
- Anlage 5 EIGV - (zu § 9 Absatz 4)Maßnahmen, die für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie, streckenseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung sowie für die übrige Eisenbahninfrastruktur als Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten einzustufen sind
- Anlage 6 EIGV - (zu § 18 Absatz 1 und § 21)Unterlagen zum Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung
- Anlage 7 EIGV - (zu § 27 Absatz 1 und 4)Gegenstand einer Genehmigung zum Inverkehrbringen und Verwenden von sicherungstechnischen oder elektrotechnischen Systemen und deren Bestandteilen