(1) Stellt das Eisenbahn-Bundesamt fest, dass eine Interoperabilitätskomponente,
- 1.
für die eine EG-Konformitäts- oder eine Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, - 2.
die in Verkehr gebracht worden ist und - 3.
die bestimmungsgemäß verwendet wird,
(2) Im Fall des Absatzes 1 unterrichtet das Eisenbahn-Bundesamt die Kommission, die Agentur und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich über die getroffenen Maßnahmen und nennt die Gründe seiner Entscheidung. Das Eisenbahn-Bundesamt erläutert insbesondere, inwieweit
- 1.
die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden, - 2.
die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt worden sind oder - 3.
die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.