1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden
- b)
- Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden
- c)
- Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden
- d)
- Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen
- e)
- berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten, technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden
- f)
- Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- g)
- Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- h)
- Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen
- i)
- Standardsoftware anwenden, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware
- j)
- Daten sichern, pflegen und archivieren
- k)
- Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten
- l)
- Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
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2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
- Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
- persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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| | - d)
- Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- e)
- Aufgaben im Team planen
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- f)
- Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- g)
- verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
- h)
- Planung und Auftragsabwicklung mit Kunden und Kundinnen und mit anderen Gewerken abstimmen
- i)
- an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
- j)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
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3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
- b)
- Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
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- c)
- im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
- d)
- Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
- b)
- Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
- c)
- Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
- d)
- Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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- e)
- Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- f)
- Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln
- g)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
- h)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
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| | - i)
- Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie bei der Produktauswahl beraten
- j)
- Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen
- k)
- bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- l)
- Lösungsvarianten präsentieren und begründen
- m)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- n)
- Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern und sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
- o)
- Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
- Reklamationen prüfen und bearbeiten
- q)
- Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- r)
- bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
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5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren
- b)
- Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
- c)
- technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
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- d)
- Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
- e)
- Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
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6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
- b)
- Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften beurteilen
- c)
- Netzform und Art der Erdungsanlage ermitteln und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
- Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen (Basisschutz)
- e)
- Niederohmigkeit von Leitern ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- f)
- Hauptpotentialausgleich, Schutz- und Funktionspotentialausgleich prüfen und beurteilen
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| | - g)
- Isolationswiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- h)
- Schleifen- und Netzinnenwiderstände ermitteln und die Ergebnisse beurteilen
- i)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)
- j)
- Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
- k)
- Funktion mechanischer und elektronischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- l)
- Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
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7 | Analysieren technischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkomponenten sowie Wechselwirkungen zwischen den Systemkomponenten erfassen
- b)
- Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen
- c)
- Kraft- und Energiefluss sowie Informationsfluss in technischen Systemen analysieren
- d)
- Prozesse, deren Ein- und Ausgangsgrößen identifizieren, insbesondere die entsprechenden Prozessschritte und technischen Systeme
- e)
- Prozesse analysieren
- f)
- Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken und Betriebssystemen beurteilen
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8 | Messen und Analysieren physikalischer Kennwerte an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen berechnen, messen und bewerten
- c)
- Diagnosegeräte und -software handhaben und Daten analysieren, sichern, archivieren und dokumentieren
- d)
- Kenndaten und Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten prüfen und thermische Einflüsse beachten
- e)
- Schaltungen mit logischen Grundfunktionen analysieren und bewerten
- f)
- Signale an Schnittstellen prüfen
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- g)
- Sensorik und Aktorik, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufe, prüfen und einstellen
- h)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
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9 | Analysieren und Beheben von Fehlern sowie Instandhalten von Geräten und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Systematik der Fehlersuche anwenden
- b)
- Geräte instand setzen und dabei die Vorschriften zur elektrotechnischen Sicherheit und zur elektromagnetischen Verträglichkeit beachten
- c)
- technische Prüfungen durchführen und protokollieren
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10 | Montieren und Installieren von Bauteilen, Baugruppen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen und Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
- b)
- vorhandene elektrische Anlagen und Betriebsmittel beurteilen und Änderungen planen
- c)
- Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
- Leitungswege und Gerätemontageorte festlegen und dabei die örtlichen Gegebenheiten und die elektromagnetische Verträglichkeit beachten
- e)
- Gefährdungen durch Lärm, Stäube und Fasern, insbesondere durch Asbest, erkennen und emissionsarme Verfahren anwenden
- f)
- Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen zurichten und befestigen
- g)
- Materialien insbesondere durch Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden bearbeiten sowie Verbindungstechniken anwenden
- h)
- Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- i)
- Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- j)
- Baugruppen zerlegen und montieren und defekte Teile austauschen
- k)
- Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- l)
- Energie-, Kommunikations-, Breitband- und Hochfrequenzleitungen und -kabel auswählen, zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
- m)
- Baugruppen und Geräte verdrahten und in Betrieb nehmen
- n)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- o)
- Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
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- p)
- Erder einbringen, Erdungs- und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen und Blitzschutz und Erdungsverhältnisse beurteilen
- q)
- Komponenten des inneren Blitz- und Überspannungsschutzes, Schaltgeräte und Überstrom-Schutzeinrichtungen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- r)
- geleistete Arbeiten mit anderen Gewerken und der Planung abstimmen, Bauwerksdatenmodellierung (Building Information Modeling – BIM) anpassen
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11 | Montieren und Installieren von Netzwerken (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
- b)
- Standardsoftware und Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen, konfigurieren und anpassen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren
- c)
- Informationsübertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
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| | - d)
- Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
- e)
- Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken beurteilen
- f)
- Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen
- g)
- Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
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12 | Aufbauen und Prüfen von Steuerungen und Regelungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Sensoren und Aktoren prüfen, parametrieren und einstellen
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- b)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen einbauen, verdrahten und kennzeichnen
- c)
- Steuerungen und Regelungen programmieren, installieren und in Betrieb nehmen
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