1 | Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- jeweils Fachliteratur, Herstellerunterlagen, Betriebsanleitungen oder Gebrauchsanleitungen in deutscher oder englischer Sprache anwenden
- b)
- Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten anwenden
- c)
- Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen, zeichnen und anwenden
- d)
- Anordnungs- und Installationspläne anwenden und anfertigen
- e)
- berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften einhalten und technische Regelwerke und Normen sowie sonstige technische Informationen anwenden
- f)
- Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben und bei der Wiedergabe deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- g)
- Gespräche situationsgerecht führen und verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- h)
- Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren und Protokolle anfertigen
- i)
- Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulationssoftware sowie Zeichenprogramme und Planungssoftware, anwenden
- j)
- Daten sichern, pflegen und archivieren
- k)
- Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes einhalten
- l)
- Kommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten und Sprache einsetzen
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2 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
- Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
- persönliche Schutzausrüstungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren, beschaffen und bereitstellen
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4 | |
| | - d)
- Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
- e)
- Aufgaben im Team planen
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- f)
- Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden und Kundinnen informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- g)
- verarbeitetes Material und Ersatzteile sowie Arbeitszeit und Projektablauf dokumentieren und Nachkalkulationen durchführen
- h)
- Planung und Auftragsabwicklung mit Beteiligten abstimmen
- i)
- an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
- j)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten und Kosten von erbrachten Leistungen errechnen
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3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden und Qualitätssicherungsmaßnahmen projektbegleitend durchführen und dokumentieren
- b)
- Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch feststellen, beseitigen und dokumentieren
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- c)
- im Rahmen eines Verbesserungsprozesses die Zielerreichung kontrollieren, insbesondere einen Soll-Ist-Vergleich durchführen
- d)
- Vorschläge zur Verbesserung von Arbeitsabläufen machen
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4 | Beraten und Betreuen von Kunden und Kundinnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich Dienstleistungen, Produkten und Materialien beraten
- b)
- Kunden und Kundinnen auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
- c)
- Kunden und Kundinnen auf Gefahren an elektrischen Anlagen hinweisen und über notwendige Änderungen zur Gefahrenbeseitigung beraten
- d)
- Kunden und Kundinnen auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
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- e)
- Kunden und Kundinnen über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- f)
- Erwartungen und Bedarf von Kunden und Kundinnen ermitteln
- g)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherung beraten
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| | - h)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer Neuerungen, rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und Energieeffizienz beraten
- i)
- Kunden und Kundinnen die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden und Kundinnen bei der Produktauswahl beraten
- j)
- Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen und Aufträge entgegennehmen
- k)
- bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- l)
- Lösungsvarianten präsentieren und begründen
- m)
- Kunden und Kundinnen hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- n)
- Anlage an Kunden und Kundinnen übergeben, ihnen die Leistungsmerkmale erläutern, sie in die Nutzung einweisen und Abnahmeprotokoll erstellen
- o)
- Kunden und Kundinnen auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
- Reklamationen prüfen und bearbeiten
- q)
- Schulungsmaßnahmen mit Kunden und Kundinnen abstimmen und organisatorisch vorbereiten
- r)
- bei der Durchführung von Schulungen und bei der Erfolgskontrolle dieser Schulungen mitwirken
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5 | Prüfen und Einhalten von Datenschutz- und Informationssicherheitskonzepten (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Kunden und Kundinnen über Datenschutz- und Datensicherheitskonzepte beraten, auf Sicherheitsrisiken, rechtliche Regelungen und Vorgaben hinweisen und Beratungsergebnis dokumentieren
- b)
- Urheberrechte berücksichtigen und einhalten
- c)
- technische Maßnahmen zum Datenschutz und zur Datensicherheit in Systeme integrieren
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- d)
- Wirksamkeit und Effizienz der umgesetzten Sicherheitsmaßnahmen prüfen
- e)
- Protokolldateien, insbesondere zu Zugriffen, Aktionen und Fehlern, kontrollieren und auswerten
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6 | Prüfen und Beurteilen von Schutzmaßnahmen an elektrischen Anlagen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln beachten, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und Bestimmungen des Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e. V.
- b)
- Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art nach bauordnungsrechtlichen Bestimmungen beurteilen
- c)
- Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen (Basisschutz)
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| | - d)
- Isolationswiderstände messen und Schleifenwiderstände ermitteln und Ergebnisse beurteilen
- e)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren (Fehlerschutz) prüfen und beurteilen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (zusätzlicher Schutz)
- f)
- Prüfungen und Ergebnisse dokumentieren
- g)
- Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- h)
- Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
- i)
- Schutz- und Potentialausgleich prüfen und beurteilen
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7 | Analysieren maschinen- und antriebstechnischer Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Systeme mit ihren Systemgrenzen und Systemkomponenten sowie die Wechselwirkungen zwischen den Systemkomponenten erfassen
- b)
- elektrische Maschinen nach Art und Anwendung unterscheiden
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- c)
- Haupt- und Teilfunktionen von Systemen und deren Systemkomponenten erfassen
- d)
- Prozesse, in denen die Systeme eingesetzt werden, identifizieren und Ein- und Ausgangsgrößen sowie Prozessschritte und ausführende Instanzen ermitteln
- e)
- Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten abstimmen
- f)
- vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen und Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
- g)
- Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
- h)
- Komponenten der Antriebstechnik, insbesondere unter Berücksichtigung der Energieeffizienz, auswählen
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8 | Messen und Auswerten physikalischer Kennwerte an elektrischen Maschinen und Antriebssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen berechnen, messen und bewerten
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- c)
- Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
- d)
- Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
- e)
- Schaltungen der Steuerungs- und Regelungstechnik analysieren
- f)
- systematische Fehlersuche durchführen
- g)
- Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
- h)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich Funktion prüfen und bewerten
- i)
- Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren und ihre Funktion prüfen und bewerten
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9 | Montieren und Instandsetzen mechanischer Bauteile und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Baugruppen demontieren und montieren sowie Teile durch mechanische Bearbeitung anpassen
- b)
- Materialien bearbeiten, insbesondere durch Bohren, Senken, Gewindeschneiden, Reiben, Drehen und Fräsen
- c)
- Materialien verbinden und fügen
- d)
- Gefährdungen in Bezug auf Lärm, Staub und Fasern, insbesondere Asbest sowie chemische und biologische Gefahrenstoffe, erkennen
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| | - e)
- Wellen und Bohrungen messen, Messergebnisse bewerten und Passungen auswählen
- f)
- mechanische Komponenten, insbesondere Getriebe, Kupplungen und Lager, instand setzen und austauschen und dabei Gesichtspunkte der Energieeffizienz berücksichtigen
- g)
- Schmierstoffe unterscheiden und nach Herstellervorgaben einsetzen
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10 | Herstellen von Wicklungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Wickeldaten aufnehmen
- b)
- Wickelpläne lesen und skizzieren
- c)
- Isolationen anfertigen und dabei die mechanische, elektrische, chemische und thermische Belastung berücksichtigen
- d)
- Spulen wickeln und überprüfen
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- e)
- Wicklungen herstellen, einbauen, schalten, bandagieren, isolieren und überprüfen
- f)
- Wicklungen imprägnieren und dabei Sicherheitsvorschriften einhalten und Verarbeitungshinweise und Herstellerhinweise berücksichtigen
- g)
- Wicklungen von ruhenden elektrischen Maschinen herstellen und einbauen
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11 | Installieren, Verdrahten und Anschließen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Leitungen und Kabel auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
- b)
- Leitungen und Kabel installieren
- c)
- Aus- und Einbauen von elektrischen Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen
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- d)
- Leitungswege und Gerätemontageorte nach gültigen Bestimmungen, Regeln und Vorschriften festlegen
- e)
- elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- f)
- elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten und diese Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
- g)
- beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
- h)
- Abfälle vermeiden sowie Abfallstoffe, nicht verbrauchte Betriebsstoffe und Bauteile hinsichtlich der Entsorgung bewerten, umweltgerecht lagern und für das Recycling und die Entsorgung bereitstellen
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12 | Installieren und Inbetriebnehmen von analogen und digitalen Steuerungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12) | - a)
- Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- b)
- Erdungen und Potenzialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
- c)
- elektrische Maschinen in Betrieb nehmen und dabei Herstellerangaben, Kundenanforderungen und Umgebungsbedingungen berücksichtigen und Sicherheitsvorschriften beachten
- d)
- Frequenzumrichter auswählen und parametrieren
- e)
- analoge und digitale Steuerungen erstellen, programmieren und ändern
- f)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- g)
- Leitungen und Kabel auswählen und verlegen und dabei ihre elektromagnetische Verträglichkeit und die Datentechnik berücksichtigen
- h)
- Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
- i)
- Steuerungen von Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen in Betrieb nehmen
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13 | Integrieren von elektrischen Maschinen und Anlagen in informationstechnische Systeme (§ 4 Absatz 2 Nummer 13) | - a)
- Hard- und Softwarekomponenten auswählen
- b)
- Betriebssysteme und Anwendungsprogramme installieren und konfigurieren
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- c)
- elektrische Anlagen und Maschinen in Netzwerke einbinden
- d)
- Tools und Testprogramme einsetzen
- e)
- Sensorik einbinden und Daten erfassen und auswerten
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14 | Instandhalten und Instandsetzen von Antriebs-, Energieerzeugungs- und Energiespeichersystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 14) | - a)
- technische Zeichnungen und Dokumente prüfen und anpassen
- b)
- Funktion von Baugruppen prüfen und defekte Teile austauschen
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- c)
- Wartungspläne anwenden
- d)
- Wartung und zustandsorientierte Instandhaltung durchführen und dokumentieren
- e)
- Störungen erkennen, Störungsmeldungen aufnehmen und analysieren, Lösungsvorschläge unterbreiten und Störungen beheben
- f)
- stationäre und mobile Antriebssysteme instand setzen
- g)
- technische Prüfungen, insbesondere Abnahmeprüfungen, nach Instandsetzung durchführen und protokollieren
- h)
- rotierende Teile auswuchten, Maschinen ausrichten und Schwingungsanalysen durchführen
- i)
- Energiespeichersysteme warten, instand setzen und fachgerecht entsorgen
- j)
- stationäre und mobile Energieerzeuger warten und instand setzen
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