Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:
- 1.
wesentliche Barrieren die Barrieren, auf denen der sichere Einschluss der radioaktiven Abfälle beruht; - 2.
weitere Barrieren die Barrieren, die zusätzlich zu den wesentlichen Barrieren und im Zusammenwirken mit ihnen eine Ausbreitung von Radionukliden be- oder verhindern; - 3.
Bewertungszeitraum der Zeitraum, für den die Langzeitsicherheit des Endlagers zu prüfen und darzustellen ist; - 4.
Endlagergebinde die zur Endlagerung vorgesehenen Behälter mit radioaktiven Abfällen; - 5.
Integrität der Erhalt der für den sicheren Einschluss der radioaktiven Abfälle relevanten Eigenschaften der Barrieren des Endlagersystems; - 6.
Langzeitsicherheit der dauerhafte Schutz des Menschen und, soweit es um den langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit geht, der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung radioaktiver Abfälle; - 7.
Sicherheitsbericht der Sicherheitsbericht nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung; - 8.
Sicherheitsfunktion eine Eigenschaft einer Komponente des Endlagersystems oder ein im Endlagersystem ablaufender Prozess, die oder der sicherheitsrelevante Anforderungen an ein sicherheitsbezogenes System oder Teilsystem oder an eine Einzelkomponente erfüllt; - 9.
Robustheit die Unempfindlichkeit der Sicherheitsfunktionen des Endlagersystems und seiner Barrieren gegenüber inneren und äußeren Einflüssen und Störungen.