Verteilernetzbetreiber müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber übermitteln:
- 1.
unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, die folgenden Angaben zusammengefasst: - a)
die tatsächlich geleisteten Zahlungen für - aa)
Strom aus erneuerbaren Energien und Grubengas nach § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die § 19 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechen, - bb)
die Bereitstellung von installierter Leistung nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - cc)
KWK-Strom aus Anlagen nach den §§ 6, 8a, 8b, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes oder nach den Bestimmungen früherer Fassungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, die den genannten Bestimmungen entsprechen, - dd)
die Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
- b)
die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2, - c)
die Höhe der Erlöse oder vermiedenen Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen KWK-Stroms, - d)
die umlagenpflichtigen Netzentnahmen und der jeweils anzuwendende Umlagensatz, - e)
die Höhe der Einnahmen aus Zahlungen nach den §§ 52 und 55b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - f)
die Höhe der durch Aufrechnung erloschenen Forderungen sowie - g)
die sonstigen für den Ausgleich nach Teil 4 erforderlichen Angaben,
- 2.
bis zum 31. Mai eines Jahres - a)
einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Zahlungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jede Anlage im Sinn des § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 24 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden ist, und jede KWK-Anlage im Sinn des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig, - aa)
der Nummern im Register, - bb)
der relevanten Strommengen, - cc)
der vermiedenen Netzentgelte, soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt worden sind, und - dd)
der seit Aufnahme des Dauerbetriebs erreichten Anzahl an Vollbenutzungsstunden im Fall von Zahlungen nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz,
- b)
einzeln sowie zusammengefasst die Endabrechnungen für die Umlagen für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr für jeden Netznutzer, unter Angabe insbesondere, soweit einschlägig, - aa)
der Nummern im Register, - bb)
der Netzentnahmen aus ihrem Netz insgesamt und - cc)
im Fall von Netzentnahmen, für die eine Verringerung der Umlagen in Anspruch genommen wurde, der Netzentnahmen aufgeschlüsselt nach Entnahmestelle und Letztverbraucher,
- c)
die sonstigen für die Jahresendabrechnung des Belastungsausgleichs des vorangegangenen Kalenderjahres erforderlichen Angaben,
- 3.
bis zum 31. August eines Kalenderjahres - a)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 6, 9 und 35 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, - b)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten KWK-Strommengen für Anlagen nach den §§ 8a und 8b des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sowie die Höhe der entsprechenden Ausschreibungszuschläge, - c)
die für das folgende Kalenderjahr prognostizierten auszuzahlenden Boni nach den §§ 7a bis 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, - d)
die Summe der prognostizierten Netzentnahmen aus ihrem Netz, - e)
die prognostizierten umlagenpflichtigen Netzentnahmen aus ihrem Netz, für die sie zur Umlageerhebung berechtigt sind, und - f)
die sonstigen für die Prognose der Umlagenhöhen und der monatlichen Abschlagszahlungen erforderlichen Angaben.