Für die Ermittlung der Umlagen muss das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Übertragungsnetzbetreibern die folgenden Daten mitteilen:
- 1.
bis zum 15. September eines Kalenderjahres - a)
die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältenetze, getrennt nach Regelzonen, - b)
die zur Auszahlung für das folgende Kalenderjahr prognostizierte Fördersumme für Wärme- und Kältespeicher, getrennt nach Regelzonen, und
- 2.
die von den stromkostenintensiven Unternehmen in den Anträgen nach § 29 Absatz 2 abgegebenen Prognosen unverzüglich nach Ablauf der Antragsfrist.