§ 3 EpiGesAusbSichV - Verlängerung der Ausbildung

(1) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in der vorgesehenen Ausbildungszeit nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildung über die vorgesehene Dauer hinaus verlängern.

(2) Die Verlängerung der Ausbildung erfolgt in dem zeitlichen Umfang, der erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(3) Die Ausbildung darf um höchstens sechs Monate verlängert werden. Weitergehende Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildung nach den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe bleiben unberührt.