§ 2 EpiGesAusbSichV - Unterrichtsgestaltung

(1) Für den theoretischen und praktischen Unterricht können für die jeweiligen Gesundheitsfachberufe digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate genutzt werden. Die zuständige Behörde kann das Nähere zur Ausgestaltung dieser Unterrichtsformate regeln.

(2) Sofern die zuständige Behörde für die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Abweichungen nach § 5 vorgibt, soll das danach festgelegte Prüfungsformat in geeigneter Weise in die Unterrichtsgestaltung und in die Prüfungsvorbereitung integriert werden.