Berücksichtigt werden bauliche Maßnahmen im Sinne des § 35c Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, die die zu dieser Verordnung jeweils aufgeführten Mindestanforderungen erfüllen; im Einzelnen:
- 1.
für die Wärmedämmung von Wänden nach der Anlage 1, - 2.
für die Wärmedämmung von Dachflächen nach der Anlage 2, - 3.
für die Wärmedämmung von Geschossdecken nach der Anlage 3, - 4.
für die Erneuerung der Fenster oder Außentüren nach der Anlage 4 und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a, - 5.
für die Erneuerung oder den Einbau einer Lüftungsanlage nach der Anlage 5, - 6.
für die Erneuerung der Heizungsanlage nach der Anlage 6, - 7.
für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung nach der Anlage 7 sowie - 8.
für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, nach der Anlage 8.