(1) Fachunternehmen gemäß § 35c Absatz 1 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes ist jedes Unternehmen, das in den nachfolgend aufgeführten Gewerken tätig ist:
- 1.
Mauer- und Betonbauarbeiten, - 2.
Stukkateurarbeiten, - 3.
Maler- und Lackierungsarbeiten, - 4.
Zimmerer-, Tischler- und Schreinerarbeiten, - 5.
Wärme-, Kälte- und Schallisolierungsarbeiten, - 6.
Steinmetz- und Steinbildhauarbeiten, - 7.
Brunnenbauarbeiten, - 8.
Dachdeckerarbeiten, - 9.
Klempnerarbeiten, - 10.
Glasarbeiten, - 11.
Installateur- und Heizungsbauarbeiten, - 12.
Kälteanlagenbau, - 13.
Elektrotechnik und -installation, - 14.
Metallbau, - 15.
Ofen- und Luftheizungsbau, - 16.
Rollladen- und Sonnenschutztechnik, - 17.
Schornsteinfegerarbeiten, - 18.
Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerarbeiten, - 19.
Betonstein- und Terrazzoherstellung.
(2) Die Voraussetzungen nach § 35c Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes erfüllen zudem Personen mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes, sofern
- 1.
die energetische Maßnahme durch ein Fachunternehmen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 ausgeführt wird, - 2.
die Maßnahme dem Gewerk dieses Unternehmens zugehörig ist und - 3.
die Person mit Ausstellungsberechtigung nach § 88 des Gebäudeenergiegesetzes durch das Unternehmen oder den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme betraut worden ist.