(1) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Herstellen und Legen von Estrichen als Unterböden für Beläge sowie als Nutzböden unter Verwendung von Bindemitteln, insbesondere von Anhydrit, Kunstharz, Magnesia und Zement, einschließlich Herstellen von schwimmenden Estrichen, - 2.
Herstellen und Legen von Industrieböden, insbesondere von Hartstoffestrichen, Magnesiaestrichen, bitumen- oder kunstharzgebundenen Estrichen, - 3.
Herstellen und Verlegen von Hohlraum- und Doppelböden, - 4.
Herstellen von Heizestrichen, - 5.
Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten, - 6.
Auftragen und Verlegen von Sperr- und Dämmschichten, - 7.
Auftragen von Kunstharzschichten und Versiegelungen, - 8.
Herstellen und Anbringen von Sockeln in Verbindung mit Legen von Estrichen und Verlegen von Belägen, - 9.
Verlegen von Platten- und Bahnenbelägen, insbesondere aus Kunststoffen und Textilien.
(2) Dem Estrichleger-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
- 1.
Kenntnisse der Eignung sowie über Schutz, Nachbehandlung und Pflege von Estrichen und Belägen, - 2.
Kenntnisse der Erstarrungs- und Erhärtungsvorgänge, - 3.
Kenntnisse über schädliche Einflüsse auf Baustoffe und Bauteile für die Estrichherstellung, - 4.
Kenntnisse der produktbezogenen Güteanforderungen und über Prüfverfahren, - 5.
Kenntnisse des Wärme- und Schallschutzes sowie über Brand- und Feuerschutz, - 6.
Kenntnisse über Baukonstruktionen und Ausbauarbeiten, soweit diese mit den Arbeiten des Estrichlegers in Verbindung stehen, - 7.
Kenntnisse über die Einrichtung und den Betrieb von Baustellen, - 8.
Kenntnisse der berufsbezogenen Arbeitsverfahren und -techniken sowie der Meßverfahren, - 9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe sowie deren Lagerung, Verarbeitung und Entsorgung, - 10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, - 11.
Kenntnisse der Vorschriften über die Vergabe von Bauaufträgen, der berufsbezogenen Normen, über die Vorschriften des Baurechts sowie der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes, - 12.
Beurteilen und Vorbereiten des Untergrunds, - 13.
Festlegen der Konstruktionshöhe, Einwiegen von Meterrissen und Herstellung von Höhenlehren, - 14.
Schützen angrenzender Bauteile gegen Verunreinigung sowie Isolieren gegen Einwirkung aggressiver Stoffe, - 15.
Abdichten des Untergrunds gegen nichtdrückendes Wasser, - 16.
Nässen und Einschlämmen des Untergrunds bei Verbundestrichen, Herstellen von Voranstrichen und Haftbrücken, - 17.
Herstellen und Einbringen der Mörtel für Estriche sowie Betonböden einschließlich Beimischen von Farben, Hartstoffen und anderen Zuschlägen und Zusätzen sowie Verdichten und Bearbeiten der Oberflächen, - 18.
Herstellen von Hohlkehlen und Hohlkehlsockeln aus Estrichmörtel, - 19.
Verlegen von Estrichbewehrungen, - 20.
Herstellen und Ausfüllen von Fugen, - 21.
Verlegen und Abdecken von Dämmschichten und Randstreifen, - 22.
Herstellen von Ausgleichsestrichen und Schutzschichten, - 23.
Einbauen von Schienen und Rahmen, - 24.
Spachteln von Estrichflächen, - 25.
Schleifen, Ölen und Wachsen von Estrichen, - 26.
Verarbeiten von Reaktionsharzen und sonstigen Kunstharzen für Imprägnierungen, Versiegelungen, Beschichtungen sowie für Beläge und Estriche, - 27.
Herstellen und Verlegen von Fertigteil-Estrichplatten, - 28.
Zuschneiden, Verlegen, Kleben und Verschweißen von Plattenbelägen, Bahnenbelägen und Sockeln, - 29.
Anfertigen von Verlegeskizzen und Werkplänen, - 30.
Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen, - 31.
Aufmessen von Estrich- und Bodenflächen, - 32.
Bedienen und Pflegen der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.