Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere
- 1.
die prüfenden Personen, - 2.
den Ablauf des Prüfungsverfahrens, - 3.
die Prüfungsleistungen, - 4.
die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, - 5.
den Erlass von Prüfungsleistungen, - 6.
die Wiederholung der Prüfung, - 7.
die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie - 8.
die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr.