Sofern für eine Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung
- 1.
Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der antragstellenden Person für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellen, - 2.
Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde, - 3.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der antragstellenden Person oder - 4.
Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung