Anlage EUV - (zu § 2 Absatz 3)Inhalt der Meldung im Fall von gefährlichen Ereignissen im Eisenbahnbetrieb
- I.
Die Meldung umfasst - 1.
den Namen und die Anschrift der meldenden Eisenbahn unter Angabe eines Ansprechpartners, - 2.
die Benennung der Ereignisart, - 3.
den Ereignistag und die Uhrzeit, - 4.
Angaben zu - a)
dem Ereignisort, aufgeführt nach - aa)
dem Bundesland, - bb)
der Betriebsstelle und den benachbarten Betriebsstellen und - cc)
der Streckennummer und des Streckenkilometers,
- b)
der Zugsicherungseinrichtung, - c)
dem Zugfunk, - d)
dem Betriebsverfahren und - e)
einem erteilten Nothaltauftrag,
- 5.
die Benennung der beteiligten Eisenbahnen, - 6.
die Angabe der Zugnummern und der Zuggattungen der beteiligten Züge, - 7.
Angaben zum Hergang des gefährlichen Ereignisses, - 8.
Angaben über die Folgen, dargestellt nach Personenschäden, Sachschäden und der Beteiligung von Gefahrgut, und - 9.
Angaben zur Ursache des gefährlichen Ereignisses und, soweit die Ursache nicht eindeutig bestimmbar ist, über die vermutete Ursache des gefährlichen Ereignisses.
- II.
Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahninfrastrukturunternehmen: - 1.
Angaben zu der Bezeichnung und Nummer der betroffenen Gleise, Weichen und Gleissperren, - 2.
Angaben zu der Signalbezeichnung, - 3.
Angaben zu der Bezeichnung und Bauform der beteiligten Stellwerke, - 4.
den Bahnübergang, die Art der Sicherung des Bahnübergangs und der Überwachung des Bahnübergangs und dessen Bauform und - 5.
die örtlich aktuell zugelassene Geschwindigkeit.
- III.
Zusätzlich zu den Angaben nach I. melden Eisenbahnverkehrsunternehmen: - 1.
die europäische Fahrzeugnummer der beteiligten Fahrzeuge, - 2.
die Art der beteiligten Fahrzeuge und - 3.
das Abfertigungsverfahren.
Anwälte zum EUV
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
32751 Maitland
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz
Rechtsanwalt Gunter Zimmer
NW11 7BU London