§ 30 FahrlG 2018 - Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person
Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
- 1.
Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule, - 2.
Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer oder des Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehreranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis, - 3.
Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume, - 4.
die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1, - 5.
die Bestellung oder Entlassung der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person, - 6.
bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Fahrschulinhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung berufen sind, - 7.
Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tätigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder den Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs, - 8.
bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19 - a)
Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen, - b)
Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Ansprechperson nach § 29 Absatz 3,
- 9.
bei Kooperationen im Sinne des § 20: - a)
Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen, - b)
Änderungen der Kooperationspartner.
Anwälte zum FahrlG 2018
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32751 Maitland
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