§ 18 FinSV - Mitteilung von Änderungen bei der Organisation oder Finanzierung der Verbraucherschlichtungsstelle
Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen:
- 1.
jede Änderung der Anschrift oder der Webadresse der Verbraucherschlichtungsstelle, - 2.
jede Abberufung eines Schlichters und die Gründe für seine Abberufung, - 3.
jede Bestellung eines Schlichters, der nicht schon im Antrag auf Anerkennung benannt wurde, - a)
unter Angabe seines Namens, seiner Qualifikation, seines beruflichen Werdegangs in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung und des Inhalts seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Träger sowie - b)
mit der Mitteilung, ob der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. angehört wurde und welche Stellungnahme er abgegeben hat,
- 4.
jede wesentliche Änderung bei der Finanzierung der Schlichtungsstelle.