(1) Im Prüfungsbereich Interieurtechnologien hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Musterteile unter Beachtung von Bauteil- und Materialeigenschaften zu konfektionieren und zu optimieren, - 2.
nach technischen Vorgaben Schablonen zu erstellen, - 3.
verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen, - 4.
Komponenten und Schaltpläne pneumatischer und elektrischer Systeme anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen, - 5.
Bauteile mit Hilfe von Werkstattsoftware zu disponieren, - 6.
Reklamationen zu beurteilen und Nacharbeiten am Fahrzeuginterieur auszuführen, - 7.
Oberflächen von Bauteilen und Bezügen nach Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zu pflegen und - 8.
Hochvolt-Bauteile zu identifizieren sowie Maßnahmen zur Fremd- und Eigensicherung einzuleiten.
(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.