(1) Gegenstand der Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung sind die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf folgenden Gebieten und deren praktische Anwendung:
- 1.
fachliche Grundlagen: - a)
rechtliche Grundlagen für die Finanzanlagenvermittlung und Finanzanlagenberatung, - b)
steuerliche Behandlung der Finanzanlagen, - c)
offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung, - d)
geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - e)
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes;
- 2.
Kundenberatung: - a)
Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung, - b)
Lösungsmöglichkeiten, - c)
Produktdarstellung und Information.
(2) Die Einzelheiten der inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.