§ 16 FKüAusbV - Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | „Zubereiten von einfachen Speisen und Gerichten“ | mit 70 Prozent, |
2. | „Produkte und Lagerhaltung“ | mit 20 Prozent sowie |
3. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, - 2.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und - 3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.