(1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem Beistand erscheinen.
(2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser nicht unverzüglich in der Verhandlung widerruft oder berichtigt.
Anwälte zum FlurbG
Rechtsanwalt Gerhard Schertzer
L3R 5B4 Toronto
Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota
Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
38400 Puerto de la Cruz