In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Fotografen-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung - a)
der Kostenstrukturen, - b)
der Wettbewerbssituation, - c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, - d)
der Betriebsorganisation, - e)
des Qualitätsmanagements, - f)
des Arbeitsschutzrechtes, - g)
des Datenschutzes, - h)
der Datenverarbeitung, - i)
des Umweltschutzes, - j)
der Ressourceneffizienz und - k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich der Betriebsausstattung, sowie für Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, - 3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Bildkonzeptionen und Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, - 4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserstellung planen, organisieren und überwachen, insbesondere in Bezug auf - a)
die Auswahl der Aufnahmeorte und Requisiten, - b)
den Einsatz dinglicher oder menschlicher Modelle, - c)
die Auswahl der Ausrüstung, - d)
das Risikomanagement, - e)
die Zeitplanung, - f)
die Klärung rechtlicher Fragen und - g)
die Produktionsabläufe,
- 5.
Leistungen erstellen, insbesondere - a)
Bildkonzeptionen unter Berücksichtigung der Bildbotschaften bewerten und umsetzen, - b)
reale und rechnergestützt erzeugte Bild- und Filmaufnahmen sowie Aufnahmeserien in den Bereichen der Portrait-, der People-, der Illustrations-, der Produkt-, der Industrie- und Architektur- sowie der Wissenschaftsfotografie erstellen und beurteilen, - c)
Bildkonzeptionen präsentieren, mit Kunden und mit den an den Aufnahmen Beteiligten abstimmen und anpassen sowie - d)
Aufnahmen bearbeiten, gestalten und präsentieren,
- 6.
gestalterische, technische, organisatorische, wirtschaftliche und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserstellung berücksichtigen, insbesondere - a)
die Bedingungen des Aufnahmeortes, insbesondere seiner Licht- und Beleuchtungsverhältnisse, - b)
die Anforderungen an die an den Aufnahmen Beteiligten, - c)
den Einsatz der gestalterischen Elemente und ihre Wirkung, - d)
die Auswahl und Handhabung von Kamerasystemen und Objektiven, von Messgeräten und von Beleuchtungssystemen, - e)
die Handhabung von Software für die Weiterverarbeitung und die rechnergestützte Erstellung von Aufnahmen, - f)
die Archivierung und Sicherung von Bild- und Filmdaten, - g)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, insbesondere zu Datenschutz, zu Persönlichkeitsrechten, zu Nutzungs- und Verwertungsrechten sowie zur Genehmigungspflicht für Aufnahmen, - h)
die einschlägigen technischen Normen und die allgemein anerkannten Regeln der Technik, - i)
das benötigte Personal und die Ausrüstung sowie - j)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
Konzeptionen, Scribbles, Layouts und Storyboards, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren, - 8.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien berücksichtigen, - 9.
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und berufsbezogenen Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, - 10.
Qualitätskontrollen durchführen sowie Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie - 11.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen und Auftragsabwicklung auswerten.