(1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
die Angaben nach § 2; - 2.
Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten; - 3.
Name und Anschrift des Empfängers; - 4.
gelieferte Menge; - 5.
Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21 Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes; - 6.
bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheinigung.
(2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
Landescode und Nummer des Stammzertifikates; - 2.
Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie; - 3.
Menge; - 4.
botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; - 5.
bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile; - 6.
bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes; - 7.
Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt".
(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen zusätzlichen Angaben müssen beinhalten:
- 1.
Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen Samen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer Baumarten und unschädlichen Verunreinigungen; - 2.
Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten Fällen Lebensfähigkeit; - 3.
Tausendkornmasse des reinen Samens und Samenfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt wurde; - 4.
Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten Fällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilogramm reine Samen.
(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die Angaben des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 entfallen.
(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müssen die Lieferpapiere für die Kategorie "Quellengesichert" gelb, für die Kategorie "Ausgewählt" grün, für die Kategorie "Qualifiziert" rosa und für die Kategorie "Geprüft" blau sein.