(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und
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die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind, - 2.
deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und - 3.
die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.
(2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-
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mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und - 2.
sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.
(3) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
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das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens, - 2.
das Herstellerzeichen nach § 37 und - 3.
das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)
(4) Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen
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das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder - 2.
den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.
(5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie
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am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind, - 2.
ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben, Nennvolumen in ml Randvollvolumen in ml 20 21,5 25 27 30 32,5 40 42,5 - 3.
ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und - 4.
sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.
(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.