FPackV - Fertigpackungsverordnung
- Abschnitt 1Allgemeine Bestimmungen
- Abschnitt 2Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
- § 4 FPackV - Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
- § 5 FPackV - Abtropfgewicht
- § 6 FPackV - Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
- § 7 FPackV - Fertigpackungen mit Lebensmitteln
- § 8 FPackV - Herstellerangabe
- § 9 FPackV - Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen
- § 10 FPackV - Besondere Nennfüllmengenanforderungen
- § 11 FPackV - ℮-Zeichen
- Abschnitt 3EG-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003
- Abschnitt 4Kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
- Abschnitt 5Vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel
- § 15 FPackV - Allgemeine Vorschriften
- § 16 FPackV - Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel
- § 17 FPackV - Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
- § 18 FPackV - Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
- § 19 FPackV - Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
- § 20 FPackV - Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung
- § 21 FPackV - Kennzeichnung der Stückzahl
- § 22 FPackV - Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung
- § 23 FPackV - Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen
- Abschnitt 6Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche
- § 24 FPackV - Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
- § 25 FPackV - Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
- § 26 FPackV - Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
- § 27 FPackV - Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
- § 28 FPackV - Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche
- Abschnitt 7Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
- Abschnitt 8Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter
- Abschnitt 9Maßbehältnisse
- Abschnitt 10Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentations- pflichten sowie Marktüberwachung
- Abschnitt 11Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
- § 43 FPackV - Ordnungswidrigkeiten
- § 44 FPackV - Übergangsvorschriften
- Anlage 1 FPackV - (zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4)Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und Spirituosen
- Anlage 2 FPackV - (zu § 2 Satz 1 Nummer 10)Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- Anlage 3 FPackV - (zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2,§ 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen Behörden
- Anlage 4 FPackV - (zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2,§ 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2)Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen Behörden
- Anlage 5 FPackV - (zu § 40 Absatz 2)Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- Anlage 6 FPackV - (zu § 40 Absatz 3)Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen Behörden
- Anlage 7 FPackV - (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte