(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2520)
- 1.
- Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
| Erzeugnis | Zeitpunkt der Herstellung |
a) | Räucherwaren, Würste, die nach dem Einfüllen des Brätes in die Wursthülle noch nachbehandelt werden (räuchern, lufttrocknen, kochen, braten) | Nach Abschluss der Zweitverpackung durch verkaufsfertige Herrichtung wie Folienverpackung, Etikettierung, Anbringen von Plomben usw. |
b) | schnittfeste Rohwürste | Sobald das Verhältnis von fleischeigenem Wasser zu Fleischeiweiß (Federzahl) 2,5 und bei einem Kaliberdurchmesser über 70 Millimeter 2,8 beträgt |
c) | tiefgefrorene Erzeugnisse, tiefgefrorenes Schlachtgeflügel | Nach dem Schockgefrieren |
d) | Speiseeis | Nach dem Aushärten nach mindestens 2-wöchiger Gefrierhauslagerung |
e) | stückige Seife | 1 Stunde nach der Ausformung |
- 2.
- Fertigpackungen mit Abtropfgewichtskennzeichnung
| Erzeugnis | Zeitpunkt der Herstellung |
a) | Obst- & Gemüsekonserven und sonstige pflanzliche Lebensmittel als Konserve | 30 Tage nach dem Sterilisieren |
b) | Bratfischmarinaden | 48 Stunden nach dem Aufgießen |
c) | Würstchen, Fleisch und andere Fleischerzeugnisse | 5 Tage nach dem Sterilisieren |
d) | Mozzarella und Käse, der in einer oder aus einer Flüssigkeit in Verkehr gebracht wird | 5 Tage nach Abfüllung |