Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.
b)
Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.
aa)
Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert in [g]
von
5
bis weniger als
10
0,1
von
10
bis weniger als
25
0,2
von
25
bis weniger als
150
0,5
von
150
bis weniger als
350
1,0
von
350
bis weniger als
1 750
2,0
von
1 750
bis weniger als
3 500
5,0
von
3 500
bis weniger als
7 000
10,0
von
7 000
bis weniger als
25 000
20,0
von
25 000
bis weniger als
50 000
50,0
von
50 000
bis weniger als
100 000
100,0
von
100 000
bis weniger als
600 000
200,0
von
600 000
bis
1 500 000
500,0
bb)
Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als:
Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]
größter zulässiger Eichwert in [g]
von
5
bis weniger als
20
0,1
von
20
bis weniger als
50
0,2
von
50
bis weniger als
175
0,5
von
175
bis weniger als
500
1,0
von
500
bis weniger als
5 000
2,0
von
5 000
bis weniger als
10 000
5,0
von
10 000
bis weniger als
15 000
10,0
von
15 000
bis weniger als
50 000
20,0
von
50 000
bis
100 000
50,0
2.
AusnahmenWerden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.
3.
Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.