(1) Durch die Meisterprüfung im Friseur-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Dem Friseur-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten und betreuen, - 2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, - 3.
das Dienstleistungs- und Verkaufsangebot sowie das Salonkonzept unter Berücksichtigung der Nachfrage sowie der Personal- und Ausbildungssituation entwickeln, umsetzen und überwachen, Kalkulationen durchführen sowie Leistungen dokumentieren und berechnen, - 4.
Haarschnitte, Frisuren und Make-up unter Berücksichtigung der jeweiligen Kundenwünsche, der Farben- und Formenlehre, der Stilkunde sowie von gesellschaftlichen, kulturellen und modischen Einflüssen entwerfen und anbieten, - 5.
Werkzeuge, Produkte und Kosmetika nach Wirkungsweisen unterscheiden und dies beim Wareneinkauf berücksichtigen, - 6.
Haar und Haut im Hinblick auf Möglichkeiten der kosmetischen Behandlung untersuchen und beurteilen, entsprechende Behandlungspläne aufstellen, - 7.
Methoden der Haarreinigung und -pflege für den Kunden individuell auswählen, - 8.
haarfarbverändernde sowie haarstrukturverändernde Maßnahmen durchführen, - 9.
Haarschnitte sowie Rasuren und Bartschneiden ausführen, - 10.
Durchführung der Haarreinigung und -pflege, der Haarfarb- und Haarstrukturveränderung sowie Haarschnitte kontrollieren und überwachen, - 11.
Frisuren mit unterschiedlichen Methoden einschließlich Haarersatz und -schmuck gestalten, - 12.
Haarvollersatz und -teilersatz anpassen, reparieren, reinigen, pflegen, färben, in seiner Struktur verändern, einschneiden und frisieren sowie Methoden der Haarergänzung, -auffüllung und -verlängerung anwenden, - 13.
pflegende kosmetische Maßnahmen der Haut durchführen, - 14.
dekorative Kosmetik einschließlich Haarentfernung und Gestaltung der Wimpern vornehmen, - 15.
Handpflege, Maniküre sowie Nagelgestaltung durchführen.