Die Stipendien werden als Darlehen, Zuschläge für Sach- und Reisekosten werden als Zuschüsse gewährt. Sie sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Leistungsnachweise.
Anwälte zum GFG
Rechtsanwalt Malte Brix
10969 Berlin
Rechtsanwalt Olaf Möhring
41179 Mönchengladbach
Rechtsanwältin Claudia Rübener
47169 Duisburg