(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Aufträge und technische Unterlagen zu analysieren und auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, - 2.
technische Zeichnungen zu erstellen, - 3.
Berechnungen durchzuführen, - 4.
Fertigungsverfahren und Fertigungsabläufe festzulegen und zu erläutern, - 5.
Prüfmethoden und Prüfmittel festzulegen und zu beschreiben, - 6.
das Einrichten des Arbeitsplatzes unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz zu planen und - 7.
Qualitäts- und Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.