(1) Im Prüfungsbereich Gestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Skizzen und Zeichnungen anzufertigen, - 2.
Herstellungsprozesse für Modelle zu erläutern, - 3.
kunsthistorische und zeitgemäße Formensprache sowie Schriftgestaltung anzuwenden und - 4.
Grundlagen der Heraldik zu erläutern.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.