§ 4 GrImpfStRüV - Abwicklung

(1) Der Deutsche Apothekerverband e. V. macht das Nähere zum Verfahren der Geltendmachung des Anspruchs, insbesondere zu den von den Apotheken zu erbringenden Nachweisen, in geeigneter Form gegenüber den Apotheken bekannt.

(2) Der Deutsche Apothekerverband e. V. setzt den zu erstattenden Betrag unter Berücksichtigung von § 2 Absatz 2 durch Bescheid für jede Apotheke fest und zahlt ihn an die Apotheken aus.

(3) Der Deutsche Apothekerverband e. V. teilt dem Bundesamt für Soziale Sicherung den Gesamtbetrag der von den Apotheken geltend gemachten Ansprüche mit. Das Bundesamt für Soziale Sicherung überweist diesen Gesamtbetrag, jedoch höchstens 16 Millionen Euro, unverzüglich an den Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach § 18 Absatz 1 Satz 1 des Apothekengesetzes. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das Nähere zum Verfahren der Mitteilung des Gesamtbetrages nach Satz 1 und zum Verfahren der Zahlung aus dem Bundeshaushalt.

(4) Die Apotheken sind verpflichtet, die Meldung an den Deutschen Apothekerverband e. V. und die anspruchsbegründenden Nachweise bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.