Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat der zuständigen Berufsgenossenschaft unverzüglich die Erteilung der Erlaubnis mitzuteilen. Die Anzeigepflicht des Unternehmers nach § 192 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
Anwälte zum GüKG 1998
Rechtsanwalt Michael R. Jackson - Florida (Orlando)
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Rechtsanwalt & Abogado Thomas Doering
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