(1) Für die Ausbildung erstellt die Bundespolizeiakademie im Einvernehmen mit dem Bundespolizeipräsidium einen Ausbildungsplan.
(2) In dem Ausbildungsplan sind Einzelheiten zu regeln
- 1.
zu den Inhalten der Ausbildung, - 2.
zur Organisation und Durchführung der Ausbildung, - 3.
zu den Klausuren und ihrer Bewertung sowie - 4.
zur Seminararbeit und zu ihrer Bewertung.