(1) Die externe Meldestelle des Bundes kann Akten ganz oder teilweise elektronisch führen.
(2) Die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz gelten für
- 1.
die elektronische Aktenführung, - 2.
die Gewährung von Akteneinsicht und - 3.
die Digitalisierung von Dokumenten.