(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über
- 1.
die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle, - 2.
die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge, - 3.
den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes, - 4.
den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist, - 5.
mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes, - 6.
die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und - 7.
verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.
(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.
(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.