(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 476 807 656 000 Euro festgestellt.
(2) Der dem Kapitel 1405 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 1 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Bundeswehr“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 6 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf
(4) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf
(5) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2024 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Klima- und Transformationsfonds“ wird für das Jahr 2024 in Einnahmen und Ausgaben auf