(1) Leistungen des Bundes dürfen
- 1.
nicht zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten eingesetzt werden; - 2.
nicht an Empfänger gewährt werden, die terroristische Vereinigungen sind oder terroristische Vereinigungen unterstützen.
(2) Die Ressorts müssen bei der Gewährung von Haushaltsmitteln sicherstellen, dass die Mittelempfänger zur Einhaltung von Absatz 1 verpflichtet sind.