(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren, - 2.
Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen, - 3.
Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen, - 4.
Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen, - 5.
Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen, - 6.
Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen, - 7.
Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen, - 8.
Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen, - 9.
Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen, - 10.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und - 11.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.