(1) Im Prüfungsbereich Maschinentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Werkzeuge und Maschinen werkstoffgerecht auszuwählen, - 2.
technische Einrichtungen und Maschinen einzurichten, zu bedienen und instand zu halten, - 3.
technische Vorgaben zu beachten, - 4.
Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und - 5.
qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.