(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union (Unionsrecht)
- 1.
über - a)
die Zertifizierung, - b)
das Bescheinigungsverfahren, - c)
die Kontrolle nicht der Zertifizierung unterliegender Erzeugnisse, - d)
die Verarbeitung, - e)
das Vermischen, - f)
die Behandlung und - g)
das Inverkehrbringen
- 2.
über die Gewährung und Kontrolle von Vergünstigungen (Beihilfen) an anerkannte Erzeugerorganisationen im Sektor Hopfen im Rahmen der Regelungen über die Strategiepläne der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategiepläne).
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist.