In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Informationstechniker-Handwerk hat der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Betrieb im Informationstechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung - a)
der Kostenstrukturen, - b)
der Wettbewerbssituation, - c)
der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fort- und Weiterbildung des Personals, - d)
der Betriebsorganisation, - e)
des Qualitätsmanagements, - f)
des Arbeitsschutzrechtes, - g)
des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung, - h)
der ökologischen, ökonomischen sowie sozialen Nachhaltigkeit sowie - i)
technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebsausstattung sowie Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, - 3.
Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kundinnen und Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, - 4.
Messverfahren sowie Analyseverfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen an Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik erläutern, anwenden und bewerten, - 5.
auftragsbezogene Unterlagen und Bestimmungen, insbesondere des Baurechts sowie des Datenschutzes, auswerten und beim Planen, Durchführen und Kontrollieren der Aufträge berücksichtigen, - 6.
Konzepte, Pläne und technische Dokumentationen für Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erarbeiten, bewerten und korrigieren, - 7.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, - 8.
Leistungen im Informationstechniker-Handwerk erbringen, insbesondere - a)
Umsetzung von Konzepten für umfängliche und vernetzte Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik, insbesondere durch Installieren, Parametrieren, Programmieren und Inbetriebnehmen, - b)
Analysieren und Instandhalten von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnik sowie - c)
technische und gewerkeübergreifende Systeme erkennen und in eine vernetzte Gebäudetechnik zusammenführen,
- 9.
technische Gesichtspunkte, organisatorische Gesichtspunkte sowie rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere - a)
baurechtliche Vorschriften sowie datenschutzrechtliche Vorschriften und damit verbundene Anforderungen, - b)
Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken, Umweltrisiken sowie Haftungsrisiken und damit verbundene Hinweispflichten, - c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, - d)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik, - e)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Arbeitsmittel sowie Betriebsmittel sowie - f)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 10.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verwendenden Materialien berücksichtigen, - 11.
Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung der Qualität der Leistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, - 12.
fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren, - 13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und übergeben, Abnahmeprotokolle erstellen sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten sowie - 14.
Kundinnen und Kunden im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung der Systeme der Informations- und Kommunikationstechnik beraten.