Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 werden nicht erhoben, wenn auf die Erstattung
- 1.
nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, - 2.
nach § 71 des IStGH-Gesetzes oder - 3.
nach europäischen Rechtsvorschriften oder völkerrechtlichen Vereinbarungen, die besondere Kostenregelungen vorsehen,
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