In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische sowie personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung - a)
der Kostenstrukturen, - b)
der Wettbewerbssituation, - c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, - d)
der Betriebsorganisation, - e)
des Qualitätsmanagements, - f)
des Arbeitsschutzrechtes, - g)
des Datenschutzes, - h)
der Datenverarbeitung, - i)
des Umweltschutzes, - j)
der Ressourceneffizienz und - k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, - 3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in der Karosserieinstandhaltung und im Karosserie- und Fahrzeugbau anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, - 4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, - 5.
Leistungen erbringen, insbesondere - a)
Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme und Bauteile identifizieren und prüfen, - b)
Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen, Antrieben und Fahrzeugaufbauten ermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhaltungsalternativen vorschlagen, Instandhaltungsmaßnahmen festlegen und Instandhaltungen durchführen, - c)
elektrische, elektronische, mechanische, hydraulische, pneumatische und optoelektronische Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort- und Sicherheitssysteme, prüfen, einstellen und instand halten, - d)
Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken anwenden, - e)
Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen entwerfen, planen, konstruieren, gestalten, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich der Beschichtung und des Korrosionsschutzes, - f)
Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren sowie - g)
Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie elektronische Systeme und Bauteile codieren und kalibrieren,
- 6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere - a)
Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung lösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte, - b)
manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, Rückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, sowie deren Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden Werkstoffe, - c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen, fachlichen Vorschriften und die Vorgaben der Fahrzeughersteller, - d)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik, - e)
das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie - f)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Konstruktionen, technische Zeichnungen, insbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen sowie rechnergestützte Simulationen durchführen, - 8.
Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk- und Beschichtungsstoffen, auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen, bewerten und korrigieren, - 9.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe, - 10.
Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, - 11.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, - 12.
Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteile prüfen, bewerten und dokumentieren sowie - 13.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen.