Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat für die Publikumssondervermögen für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstellen, der die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 sowie für OGAW die in Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A der Verordnung (EU) 2015/2365 genannten Informationen enthalten muss. Sind für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen, sind außerdem die Angaben nach § 101 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 aufzunehmen.
Anwälte zum KAGB
Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon
Advogada (Rechtsanwältin PT) Vânia Costa Ramos
1600-675 Lissabon
Advogado Juan Manuel Martinez Carpio
41011 Sevilla