Bestandteile des Jahresberichts sind:
- 1.
der Tätigkeitsbericht (§ 8); - 2.
die Vermögensübersicht, gegliedert nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik (§ 9); - 3.
die Vermögensaufstellung unter Angabe der einzelnen Vermögensgegenstände, bei Wertpapieren unter Angabe der Wertpapierkennnummer oder der Internationalen Wertpapieridentifikationsnummer (ISIN) (§ 10); - 4.
die Ertrags- und Aufwandsrechnung (§ 11); - 5.
die Übersicht über die Verwendung der Erträge des Sondervermögens (Verwendungsrechnung, § 12); - 6.
die Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens (Entwicklungsrechnung, § 13); - 7.
die vergleichende Übersicht über die letzten drei Geschäftsjahre (§ 14); - 8.
die Aufstellung der während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die nicht mehr Gegenstand der Vermögensaufstellung sind; bei Wertpapieren muss, soweit möglich, die Wertpapierkennnummer oder die ISIN angegeben werden und bei Immobilien-Sondervermögen sowie Spezial-Sondervermögen mit Anlagen in Immobilien oder Immobilien-Gesellschaften müssen die getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien und die Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften in einer Anlage nach § 247 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches angegeben werden; - 9.
der Anhang mit folgenden Angaben: - a)
den nach der Derivateverordnung erforderlichen Angaben; - b)
den Angaben nach § 16; - c)
bei einem AIF: - aa)
den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu Vergütungen und den nach § 101 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben zu den wesentlichen Veränderungen; - bb)
den zusätzlich nach § 300 Absatz 1 bis 3 des Kapitalanlagegesetzbuches aufzuführenden Angaben;
- d)
allen weiteren zum Verständnis des Jahresberichts erforderlichen Angaben;
- 10.
die Wiedergabe des besonderen Vermerks über das Ergebnis der Prüfung des Jahresberichts des Sondervermögens.