1 | Bedienen von Fahrzeugen, Systemen und Arbeitsmitteln (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | - a)
- Vorschriften und Hinweise zur Sicherheit und zur Bedienung beachten und anwenden
- b)
- Bedienungsanleitungen anwenden und erklären
- c)
- Bedienelemente von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen und Systemen sowie deren Schutzeinrichtungen handhaben
- d)
- Menüfunktionen anwenden und Informations-, Kommunikations-, Komfort- und Sicherheitssysteme bedienen
- e)
- Störungen an Arbeitsmitteln, Geräten und Maschinen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen
- f)
- Werkzeuge und Maschinen pflegen, dabei Wartungspläne berücksichtigen
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2 | Außerbetriebnehmen und Inbetriebnehmen von fahrzeugtechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | - a)
- Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben, Sicherheitsbestimmungen und Schutzmaßnahmen für das elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltfahrzeugen sowie Unfallverhütungsvorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik, umsetzen
- b)
- Gefährdungspotenziale an Fahrzeugen erkennen sowie Sicherheitsbestimmungen einhalten
- c)
- Sicherheitsregeln für Hoch- und Niedervoltsysteme beachten und Arbeitsbereich sichern
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| | - d)
- Systeme nach Arbeitsanweisung spannungsfreischalten, gegen Wiedereinschalten sichern, Spannungsfreiheit feststellen
- e)
- elektrotechnische Gefahren analysieren und bewerten
- f)
- fahrzeugtechnische Systeme in arbeitssicheren Wartungs- und Reparaturzustand versetzen, insbesondere ihre explosionsgefährlichen Stoffe, Treibstoffe, Gase, Flüssigkeiten und elektrische Spannungen beachten
- g)
- Bauteile, Baugruppen, Systeme und Anlagen, insbesondere Klimaanlagen, elektrische Anlagen, pneumatische, hydraulische und pyrotechnische Systeme, nach Herstellervorgaben in Betrieb nehmen, Funktionen überprüfen
- h)
- Hochvolt-, Energieversorgungs- und Energiemanagementsysteme sowie alternative Antriebsarten prüfen und in Betrieb nehmen
- i)
- Gesamtfunktion prüfen, Systeme und Anlagen in Betrieb nehmen, Sicherheitsbestimmungen beachten
- j)
- Ergebnisse dokumentieren
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3 | Messen und Prüfen von Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | - a)
- Solldaten ermitteln, Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- Schutzmaßnahmen gegen elektrische Körperdurchströmung und Störlichtbögen anwenden
- c)
- Messwerte erfassen und mit Solldaten vergleichen, insbesondere elektrische sowie elektronische Größen und Signale an Bauteilen, Baugruppen und Systemen messen, prüfen und bewerten
- d)
- elektrische Verbindungen, Leitungen und Leitungsanschlüsse auf mechanische Schäden sichtprüfen
- e)
- Funktionen elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- f)
- Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen auswählen und anwenden
- g)
- Längen, insbesondere mit Messschiebern, Messschrauben und Messuhren, messen, Einhaltung von Toleranzen und Passungen prüfen
- h)
- Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfen
- i)
- physikalische Größen, insbesondere Drücke und Temperaturen, messen und prüfen
- j)
- Karosserie- und Fahrzeugbauteile auf Dichtheit prüfen
- k)
- Ergebnisse dokumentieren
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| | - l)
- Funktion von Schutz- und Potenzialausgleichsleitern prüfen und bewerten
- m)
- Isolationswiderstände messen und bewerten
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4 | Durchführen von Instandhaltungsarbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | - a)
- Arbeits- und Sicherheitsvorschriften sowie -vorgaben beim Transport und beim Heben anwenden
- b)
- Fahrzeuge, Baugruppen und Systeme bewegen, abstellen, anheben, abstützen und sichern
- c)
- Wartungsarbeiten nach Vorschriften und Vorgaben sowie unter Berücksichtigung ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit durchführen, insbesondere Betriebsflüssigkeiten kontrollieren, nachfüllen und wechseln
- d)
- elektrische, elektronische, hydraulische, mechanische, mechatronische und pneumatische Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Verschleiß, Beschädigungen, Dichtheit, Lageabweichungen und Funktionsfähigkeit prüfen
- e)
- Schalt- und Funktionspläne anwenden sowie elektrische, elektronische, hydraulische und pneumatische Leitungen, Anschlüsse und mechanische Verbindungen prüfen
- f)
- Einstellarbeiten an fahrzeugtechnischen Systemen vornehmen, insbesondere Drücke an hydraulischen und pneumatischen Systemen messen und einstellen
- g)
- Wartungs- und Prüfanweisungen anwenden und Wartungsarbeiten durchführen
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| | - h)
- Funktionskontrollen durchführen und Fehlerspeicher auslesen
- i)
- Prüf- und Messergebnisse beurteilen
- j)
- Arbeitsschritte sowie Prüf- und Messergebnisse dokumentieren
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| | - k)
- Prüf- und Messergebnisse bewerten und bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen
- l)
- Wartungs- und Reparaturarbeiten an Klimaanlagen von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von deren Aufbau und Funktion sowie Betriebsmitteln durchführen, dabei Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben beachten
- m)
- bei Wartungs- und Reparaturarbeiten Klimaanlagen-Servicegeräte einsetzen, dabei Maßnahmen zum Umweltschutz sowie zur umweltverträglichen Rückgewinnung von Kältemitteln ergreifen
- n)
- Airbags und pyrotechnisch auslösende Systeme zur passiven Sicherheit von Fahrzeugen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktionsweise sowie Vorschriften, insbesondere Normen, Vorgaben und Zuständigkeiten prüfen, installieren und handhaben
- o)
- Funktionsfehler und deren Ursachen identifizieren sowie Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen
- p)
- pyrotechnische Systeme unter Beachtung von Vorschriften, insbesondere Normen, und Vorgaben lagern
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5 | Demontieren, Reparieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | - a)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme außer Betrieb nehmen, demontieren und zerlegen, kennzeichnen, werterhaltend sowie systematisch ablegen und entsorgen, dabei Umgang mit sicherheits- und gesundheitsgefährdenden Stoffen beachten
- b)
- demontierte Bauteile und Baugruppen Systemen zuordnen und auf Vollständigkeit prüfen
- c)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme auf Wiederverwendbarkeit prüfen und für die Wiederverwendbarkeit vorbereiten
- d)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme reinigen, konservieren und lagern
- e)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme fügen, insbesondere Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmoments herstellen
- f)
- Bauteile, Baugruppen und Systeme montieren, in Betrieb nehmen sowie auf Funktion und Formgenauigkeit prüfen
- g)
- Oberflächen für den Korrosionsschutz vorbereiten, Korrosionsschutz ergänzen und erneuern
- h)
- Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen sowie Lageabweichungen messen und beurteilen
- i)
- Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften anreißen und körnen sowie Bauteile und Halbzeuge bearbeiten
- j)
- Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen sowie Werkstücke und Bauteile bearbeiten, insbesondere durch Bohren und Senken
- k)
- Innen- und Außengewinde herstellen und reparieren
- l)
- elektrische Verbindungen und Anschlüsse herstellen, überprüfen und reparieren
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| | - m)
- verschleißbehaftete Bauteile, Baugruppen und Systeme reparieren
- n)
- Reifen demontieren und montieren sowie Räder auswuchten
- o)
- Ergebnisse dokumentieren
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6 | Diagnostizieren von Fehlern und Störungen an Fahrzeugen und Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | - a)
- Beanstandungen von Kunden und Kundinnen nachvollziehen und Diagnosewege festlegen
- b)
- Schäden und Funktionsstörungen an mechanischen, elektrischen, elektronischen, mechatronischen, pneumatischen, hydraulischen und vernetzten Systemen von Fahrzeugen und deren Komponenten mit technischen Hilfsmitteln feststellen
- c)
- Fehler und ihre Ursachen mit Hilfe von technischen Unterlagen, insbesondere Funktions-, Stromlauf- und Schaltplänen, bestimmen
- d)
- Funktionsprüfungen an Fahrzeugsystemen und deren Bauteilen, auch unter Berücksichtigung von Sinneswahrnehmungen, durchführen
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| | - e)
- Datenbanken und Hotlines von Fahrzeugherstellern und von freien Anbietern nutzen sowie Tele- und Onlinediagnose anwenden
- f)
- Diagnosesysteme anwenden, Daten auslesen und geführte Fehlersuche nutzen sowie Fehler beurteilen
- g)
- Bordnetz-, Stromversorgungs-, Start-, Beleuchtungs-, Komfort-, Sicherheits- und Fahrerassistenzsysteme prüfen, bewerten und nach Anforderungen von Kunden und Kundinnen parametrieren
- h)
- Fehlerspeicher auslesen, Protokollergebnisse beurteilen und Systeme testen
- i)
- Steuergerätesoftware ermitteln und aktualisieren, Rückstellungen und Grundeinstellungen an Fahrzeugsystemen durchführen und Lernwerte anpassen
- j)
- Prüfprotokolle erstellen
- k)
- Ergebnisse dokumentieren
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7 | Instandsetzen von Fahrzeugen und Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | - a)
- Instandsetzungsmaßnahmen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, von Herstellervorgaben und von technischen Unterlagen, sowie ökonomischer und ökologischer Nachhaltigkeit festlegen
- b)
- Bauteile rückverformen und richten
- c)
- Werkstoffe, insbesondere Metalle und Kunststoffe, von Hand und mit Maschinen scheren, sägen, bohren, stanzen und schleifen
- d)
- Trennschnittlinien festlegen und Karosserieteile trennen
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| | - e)
- Schraub- und Nietverbindungen herstellen sowie Lagegenauigkeiten und Teilefolge beachten
- f)
- Karosserien und Bauteile ein- und anpassen, dabei Maßhaltigkeit und Funktion beachten
- g)
- Bauteile heften und fügen, insbesondere durch thermische Fügeverfahren
- h)
- Bleche und Profile stauchen und strecken
- i)
- Kleb- und Dichtstoffe unter Berücksichtigung von Qualitätsanforderungen, Eigenschaften und Wirkungsweisen sowie Verwendungszwecken auswählen
- j)
- Bauteile und Klebeflächen vorbehandeln
- k)
- Prüfverfahren auswählen und anwenden sowie Prüfproben herstellen
- l)
- Bruchbilder beurteilen, Ursachen für Schäden identifizieren und Maßnahmen zu deren Behebung einleiten
- m)
- Ergebnisse dokumentieren
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| |
| | - n)
- Klemm-, Steck- und Druckfügeverbindungen unter Beachtung von Werkstoffen und deren Anforderungen herstellen
- o)
- Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen sowie instand setzen
- p)
- Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen kleben und dabei die auftretende Beanspruchung sowie Herstellervorgaben, Normen und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
- q)
- Form- und Karosserieteile aus faserverstärkten Kunststoffen instand setzen und laminieren und dabei auftretende Beanspruchungen sowie Herstellervorgaben und Verarbeitungsrichtlinien berücksichtigen
- r)
- Schweißverfahren und Nahtarten unter Berücksichtigung von Werkstoffen, Wärmebelastungen und Nacharbeiten auswählen sowie Einstellwerte festlegen
- s)
- Bauteile aus gleichen und unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit hartlöten
- t)
- löt- und schweißnahtbezogene Verformungen beseitigen
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8 | Ausrüsten mit Zubehör und Zusatzeinrichtungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | - a)
- Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, von Herstellervorgaben und technischen Unterlagen auswählen und zuordnen
- b)
- Zubehör und Zusatzeinrichtungen auf Vollständigkeit prüfen, für den Einbau komplettieren und vorbereiten
- c)
- Zubehör und Zusatzeinrichtungen unter Berücksichtigung von Vorschriften, insbesondere Normen, Herstellervorgaben und technischen Unterlagen montieren und installieren sowie Funktionsprüfungen durchführen
- d)
- ausgeführte Arbeiten dokumentieren und Fahrzeugunterlagen ergänzen
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9 | Anfertigen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) | - a)
- Karosserie- und Fahrzeugbauteile unter Berücksichtigung von ökonomischem und ökologischem Materialeinsatz planen und skizzieren
- b)
- Teile unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und Oberflächenbeschaffenheit mit Hilfe von Schablonen anreißen
- c)
- Werkzeuge und Maschinen unter Berücksichtigung von Bearbeitungsverfahren und Werkstoffen auswählen
- d)
- Maschinenwerte bestimmen und einstellen sowie Kühl- und Schmiermittel anwenden
- e)
- Bauteile unter Berücksichtigung von Form und Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- f)
- Karosserie- und Fahrzeugbauteile herstellen
- g)
- Zuschnittmaße für Halbzeuge bestimmen sowie Halbzeuge manuell und maschinell umformen
- h)
- Feinbleche durch Umformen fügen
- i)
- Rand- und Flächenversteifungen herstellen
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10 | Prüfen, Pflegen und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) | - a)
- Beschaffenheit und Aussehen der Oberflächen von Karosserie- und Fahrzeugbauteilen prüfen
- b)
- Oberflächen für das Auftragen von Beschichtungsmitteln vorbereiten
- c)
- Beschichtungs-, Konservierungs-, Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragen
- d)
- Oberflächen polieren und versiegeln
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11 | Kontrollieren und Übergeben von Fahrzeugen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11) | - a)
- Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen kontrollieren
- b)
- durchgeführte Instandhaltungs- und Montagearbeiten kontrollieren sowie Nachbesserungen veranlassen
- c)
- Fahrzeuge zur Übergabe an Kunden und Kundinnen vorbereiten
- d)
- Kunden und Kundinnen in die Bedienung einweisen, auf Vorschriften und Vorgaben hinweisen und Übergabe protokollieren
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