In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf wesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
einen Betrieb im Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung - a)
der Kostenstrukturen, - b)
der Wettbewerbssituation, - c)
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, - d)
der Betriebsorganisation, - e)
des Qualitätsmanagements, - f)
des Arbeitsschutzrechtes, - g)
des Datenschutzes, - h)
der Datenverarbeitung, - i)
des Umweltschutzes, - j)
der Ressourceneffizienz und - k)
technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
- 2.
Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, - 3.
Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, - 4.
Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und überwachen, - 5.
Leistungen erbringen, insbesondere - a)
Fahrzeuge, Fahrzeugbaugruppen, Fahrzeug- und Karosseriebauteile sowie verknüpfte Fahrzeugsysteme anhand von standardisierten Merkmalen identifizieren, überprüfen und instand halten, - b)
mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische und mechatronische Systeme, insbesondere Antriebs-, Brems-, Steuerungs-, Fahrwerks-, Sicherheits-, Komfort-, Assistenz- und Zusatzsysteme, überprüfen, instand halten, nachrüsten und vernetzen, - c)
Karosserie-, Struktur- und Lackschäden beurteilen und instand setzen sowie - d)
Softwarestände ermitteln, zwischenspeichern und aktualisieren sowie Fahrzeugbauteile codieren und kalibrieren,
- 6.
technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung berücksichtigen, insbesondere - a)
die Fahrzeugtechnologien sowie vernetzten Kommunikations- und Informationstechnologien, - b)
die Diagnose-, Überprüfungs- und Instandhaltungstechniken, - c)
die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, - d)
die allgemein anerkannten Regeln der Technik, - e)
das Fachpersonal und Material sowie die Geräte, Maschinen und Werkzeuge sowie - f)
die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
- 7.
Hersteller- und Produktinformationen beachten, - 8.
fahrzeugbezogene Dokumente, insbesondere Pläne, Zeichnungen, Protokolle sichten, anfertigen, bewerten und anwenden, - 9.
Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien berücksichtigen, - 10.
Unteraufträge, unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, - 11.
Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie - 12.
erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Protokolle erläutern.