(1) Wer in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, zuvor zusätzlich zu den Pflichten nach § 41
- 1.
Name und Anschrift des Veräußerers, des Einlieferers, des Erwerbers oder des Auftraggebers festzustellen, - 2.
eine Beschreibung und eine Abbildung anzufertigen, die geeignet sind, die Identität des Kulturgutes festzustellen, - 3.
die Provenienz des Kulturgutes zu prüfen, - 4.
Dokumente, die eine rechtmäßige Ein- und Ausfuhr belegen, zu prüfen, - 5.
Verbote und Beschränkungen zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Handel zu prüfen, - 6.
zu prüfen, ob das Kulturgut in öffentlich zugänglichen Verzeichnissen und Datenbanken eingetragen ist, und - 7.
eine schriftliche oder elektronisch übermittelte Erklärung des Einlieferers oder Veräußerers einzuholen, dass dieser berechtigt ist, über das Kulturgut zu verfügen.
(2) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind nicht anzuwenden
- 1.
für den gewerblichen Buchhandel mit Ausnahme des Antiquariatshandels und - 2.
für den gewerblichen Handel mit Bild- und Tonträgern.
(3) Die zusätzlichen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 sind ferner nicht anzuwenden für Kulturgut,
- 1.
das kein archäologisches Kulturgut ist und - 2.
dessen Wert 2 500 Euro nicht übersteigt.