Erleichterte Sorgfaltspflichten gelten, wenn
- 1.
der Urheber oder Hersteller des Kulturgutes dieses in Verkehr bringt oder - 2.
jemand das Kulturgut unmittelbar von dessen Urheber oder Hersteller erworben hat und es in Verkehr bringt oder - 3.
jemand für den Urheber oder Hersteller das von diesem geschaffene Kulturgut in Verkehr bringt.